Adventkranz: Experte klärt auf, was aus dem Wald mitgenommen werden darf

Einen Adventkranz zu basteln hat in weiten Teilen Österreichs Tradition. Doch beim Spaziergang durch den Wald darf nicht alles in der Tasche landen. Was man beachten muss.

Hier ein paar Zapfen eingesteckt, dort ein paar Zweige und noch ein wenig Moos dazu – das Grünzeug ist zum Jahresende besonders gefragt. Immerhin sind die Naturmaterialien fester Bestandteil zahlreicher weihnachtlicher Dekoration. Tief in die Tasche greifen muss man dafür aber nicht. Schließlich kann man beim Spaziergang durch den Wald die benötigten Utensilien aufsammeln und mit nach Hause nehmen.

Ganz so blauäugig sollte man an die Sache allerdings nicht herangehen. Fundsachen aus dem Wald mitzunehmen kann unter Umständen verboten sein. Wir haben einen Salzburger Experten gefragt, was hierzulande erlaubt ist und was nicht. 

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Was euch erwartet:

  • Wem gehört der Wald?

  • Was ist verboten aus dem Wald mitzunehmen?

  • Was darf man aus dem Wald mitnehmen?

  • Welche Bestimmungen gelten im Wald?

Wem der Wald gehört

Rund 48 Prozent der österreichischen Staatsflächen sind Wald. Was daraus mitgenommen werden darf oder nicht wird in Österreich auf verschiedenen Ebenen entschieden. Zum einen fallen die Rechtsmaterien in die Kompetenz des Bundes und zum anderen in jene der Bundesländer. "Im Fall der Bundesländerkompetenz kann es daher durchaus voneinander abweichende Regelungen geben“, so Günther Nowotny, Sachverständiger für Naturschutz

Jede Waldfläche hat einen Besitzer. Ob Gemeinde, Bund oder Privatperson – dem Besitzer gehört prinzipiell alles, was sich in dem Waldstück befindet. Dennoch darf jedermann laut dem Forstgesetz 1975 grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. 

Was aus dem Wald mitgenommen werden darf

Da jedes Stück Wald einen Eigentümer hat, ist es erstmal grundsätzlich verboten, Äste, Zweige, Moos, Rindenstücke oder Holz einzupacken. Doch es gibt eine Ausnahme, nach der kleine Mengen  allermeist toleriert werden. Die sogenannte "Handstraußregelung“ erlaubt es Waldbesuchern, kleine Mengen Naturmaterial mitzunehmen. Die geringen Mengen sind in diesem Fall gleichbedeutend mit der Fülle, die zwischen Daumen und Zeigefinger passt. 

"Wahrscheinlich wird es keine Probleme geben, wenn man Zweige, Äste oder Zapfen in kleinen Mengen aus dem Wald mitnimmt“, so Nowotny. Allerdings kann diese Regelung von Bundesland zu Bundesland abweichen. 

"Das Naturschutzgesetz (Anm. in Salzburg) regelt, dass für das Aufsammeln von Pflanzen(teilen) nicht geschützter Arten in großen Mengen eine behördliche Bewilligung erforderlich ist. In diesem Fall ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers einzuholen.“ 

Gesetzlich geregelt, entfällt die Handstraußregel, wenn aus gewerblichen Zweck gesammelt wird, große Mengen Naturmaterial entnommen werden oder es sich um geschützte Pflanzen handelt. 

Was verboten ist, aus dem Wald mitzunehmen 

"Konflikte sind zu erwarten, wenn man beispielsweise von lebenden Jungbäumen Tannen- oder Fichtenzweige abschneidet und so möglicherweise diese beeinträchtigt“, erklärt Nowotny. Nach dem Naturschutzgesetz zugehörige Pflanzen- und Tierarten dürfen nicht aus der Natur entnommen werden. "Bei vollkommen geschützten Pflanzenarten sind alle Teile geschützt und es gelten grundsätzlich dieselben Regeln.“ Auch unterirdische Teile sind tabu, so der Sachverständiger.

Selbiges gilt für Abwurfstangen des Geweihs. Das Sammeln ist jagdrechtlich verboten. Der Fund muss laut Nowotny dem Jagdinhaber abgeliefert werden. 

Auch beim Moos müssen Sammler aufpassen. Wie in den entsprechenden Gesetzen steht, gilt zwar hier prinzipiell auch die Handstraußregel. Doch Torf-, Weiß- und Hainmoosarten stehen unter Naturschutz und dürfen demnach nicht aus dem Wald mitgenommen werden. 

Misteln hingegen dürfen zu privaten Zwecken gepflückt werden – aber nur unter der Prämisse, dass der Baum nicht zu Schaden kommt. 

Ebenfalls laut Gesetz verboten, aus dem Wald mitzunehmen sind Setzlinge, lebende oder tote Wildtiere, Nester, Eier oder Federn. 

"Bei Blättern, Zweigen, Zapfen oder anderen Früchten von nicht geschützten Waldgehölzen in geringen Mengen für vorweihnachtliche Dekoration würde ich keine Probleme sehen, insbesondere, wenn es sich um vom Boden aufgesammelte Materialien handelt“, so Nowotny abschließend. 

Was im Wald gilt

Das Verhalten im Wald ist durch Haftbestimmungen geregelt. Laut dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gilt: "Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald und die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.“ Waldeigentümer sind demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass Gefahren vermieden oder vermindert werden.

Verwaltungsübertretungen werden je nach Art des Vergehens mit Geldstrafen geahndet. Diese können eine Höhe von bis zu 3.630 Euro erreichen. 

 

Über Janet Teplik

Digital Producer bei freizeit.at. Nach dem Studium der Geschichte, Germanistik und Kunstgeschichte zog die gebürtige Deutsche nach Wien und studierte Publizistik und Kommunikationswissenschaften. Zuletzt war sie stellvertretende Chefredakteurin bei der MG Mediengruppe.

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