Ein Paar sitzt an einem Tisch mit einem Scheidungsvertrag und Eheringen.

„Mein Name, dein Name – unser Name?“

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.

Der Fall: Der Fall: Thornton-Kautz, Kautz-Thornton oder doch weiterhin Kautz und Thornton. Wie so viele Paare standen auch wir vor der schwierigen Frage: Behält jeder seinen Namen, gibt einer seinen Namen auf oder führen wir einen Doppelnamen? Und vor allem: Wie heißen unsere Kinder? Ein paar Jahre später bei der Kanzleigründung dasselbe Thema: Wie heißt die gemeinsame Kanzlei? Bei der Hochzeit hat jeder seinen Namen behalten, obwohl wir rechtlich verbunden sind und gemeinsam durchs Leben gehen wollen. Beruflich war es umgekehrt: Wir sind rechtlich selbstständig geblieben, führen aber einen gemeinsamen Kanzleinamen. Welcher Name zuerst kommt, war natürlich ein Thema. Ein gemeinsamer Familienname hätte uns diese Entscheidung abgenommen, letztlich hat Johannes mir den Vortritt gelassen – was er bei jemand anderem wohl kaum gemacht hätte. Doch wie sieht hier eigentlich die Rechtslage aus? Was gilt, wenn der Name zum Streitfall wird?

Mag. Carmen Thornton 

Wäre ein gemeinsamer Name nicht viel schöner, ein äußerlich sichtbares Zeichen der Verbundenheit? Warum trage ich meinen Ehering, aber keinen gemeinsamen Familiennamen? Geht es um Geschmacksfragen, darum welcher Name schöner klingt? Oder steckt vielleicht mehr dahinter – etwa die Angst, ein Stück der eigenen Identität aufzugeben, oder eine Vorsichtsmaßnahme, falls die Ehe doch scheitert. Bei mir war es wohl eine Mischung aus allem. Und mitten im Umzugsstress mit einem kleinen Baby im Arm blieb bei uns auch keine Zeit für lange Namensdiskussionen.

Dass sich diese Frage überhaupt stellt, ist dem gesellschaftlichen Fortschritt zu verdanken. Erst seit der großen Familienrechtsreform Mitte der 1970er-Jahre können Ehepaare den Namen der Frau wählen. Später wurde die Möglichkeit eines Doppelnamens geschaffen – für beide Partner. Und seit 1995 dürfen beide Ehepartner ihren Namen behalten. Die letzte Namensreform im Jahr 2013 hat weitere Liberalisierungen und mehr Spielraum gebracht, insbesondere bei der Namenswahl der Kinder. Das Namensrecht spiegelt auch gesellschaftliche Wertvorstellungen wider und entwickelt sich stetig weiter, manchmal schneller als die Gesellschaft selbst.

Name bleibt auch nach der Scheidung

Während man sich vor der Eheschließung auf die Namensführung einigen muss, beschäftigt die Namenswahl nach der Scheidung mitunter sogar die Gerichte. Denn die Entscheidung, den ursprünglichen Namen wieder anzunehmen ist meist für beide Seiten mit Emotionen verbunden. Wer seinen Namen ändert, zieht einen klaren Schlussstrich. Dennoch hat der Ex-Partner hier nichts mitzureden, denn eine Namensänderung nach der Scheidung ist ohne Weiteres möglich. 

Wer den Ex-Partner hingegen zu einer Namensänderung zwingen möchte – ganz nach dem Motto „nach der Scheidung darfst du nicht einmal mehr meinen Namen behalten“ – wird nicht erfolgreich sein. Denn wer einmal den Namen des Ehepartners angenommen hat, darf ihn auch nach der Scheidung behalten – und in einer neuen Ehe auch als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Schlimmstenfalls verliert man also nicht nur den Partner, sondern auch seinen Namen an jemand anderen.

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Besonders emotional ist die Namensfrage, wenn es um die Kinder geht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen tragen, müssen sie einen Familiennamen für ihr Kind festlegen. Das kann auch ein Doppelname sein. Wenn sich die Eltern nicht einige können, bekommt das Kind den Namen der Mutter. Nach der Trennung wird das Thema richtig emotional. Denn vielen Eltern ist es wichtig, dass ihr Kind denselben Nachnamen trägt wie sie selbst. 

Wer nach der Scheidung seinen früheren Namen wieder annehmen möchte, steht vor dem Problem, dass er dann nicht mehr so heißt wie die Kinder die weiterhin den ungeliebten Namen des Ex-Partners tragen. Wenn beide Eltern die Obsorge haben und das Kind noch keine 14 Jahre alt ist, braucht man für die Namensänderung die Zustimmung des anderen. Im Streitfall kann diese Zustimmung allerdings auch vom Gericht erteilt werden. Die Chancen, einen Doppelnamen für das Kind durchzusetzen, stehen in der Praxis ziemlich gut. Denn warum sollte es für ein Kind ein Nachteil sein, wenn es den Namen beider Eltern trägt, schließlich ist das auch ein Zeichen dafür, dass trotz der Trennung beide Eltern ein Teil des Lebens der Kinder bleiben.

Mag. Johannes Kautz

Die Redewendung „sich einen Namen machen“ kommt nicht von ungefähr. Der Name ist mehr als nur eine Bezeichnung, er ist ein Identitätsmerkmal und manchmal wird er sogar zur Marke, mit der bestimmte Eigenschaften oder Fähigkeiten assoziiert werden. In der Ehe ist das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Namen verständlicherweise groß, schließlich bringt man damit zum Ausdruck, dass man eine Familie ist. Aber warum nehmen nach wie vor etwa 75 Prozent der Frauen den Nachnamen des Mannes an, während sich nur knapp zehn Prozent der Männer für den Nachnamen der Frau entscheiden? 

Doch selbst wenn man gefühlt schon vor dem Anpfiff mit 0:5 im Rückstand ist, muss das nicht viel bedeuten. Denn Recht haben bedeutet nicht automatisch Recht bekommen. Das gilt für beide Seiten. Allerdings kommt auch vor Gericht irgendwann der Punkt, an dem das Spiel praktisch verloren – oder gewonnen ist. Und das ist nicht immer erst dann der Fall, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist.

Faktor für beruflichen Erfolg

Das ist nicht nur in einer Ehe so. Auch im Berufsleben spielt der Name eine große Rolle, denn der Bekanntheitsgrad ist ein entscheidender Faktor für den beruflichen Erfolg.

Bei einer Gesellschaftsgründung müssen die Gesellschafter den Namen der Gesellschaft festlegen. Und ähnlich wie in einer Ehe enthält das Gesetz nur allgemeine Vorgaben. Daher muss nicht automatisch der Gesellschafter mit dem größten Anteil oder derjenige, dessen Nachname im Alphabet früher kommt, an erster Stelle stehen. Wenn die Gesellschafter möchten, dass ihr Name an der Tür steht, müssen sie sich einigen. Das ist manchmal noch schwieriger als in einer Ehe, denn derjenige, dessen Namen zuerst kommt, wird meist als der stärkere Partner wahrgenommen. Es geht also nicht nur darum, das Ego zu bedienen, sondern auch um die äußere Wahrnehmung und damit um den Wert des eigenen Namens. So manche Gesellschaftsgründung ist daran gescheitert.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Namensfortführung 

Und ähnlich wie in einer Ehe stellt sich auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Frage, ob die Gesellschaft den Namen weiterführen darf – und damit weiterhin vom Bekanntheitsgrad des ehemaligen Namenspartners profitiert. Bei Personengesellschaften wie der OG oder der KG ist dafür die Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters notwendig. Wenn das Unternehmen stark mit diesem Namen verknüpft war, verliert es also einen Teil des Firmenwerts. Um das zu verhindern, kann in den Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Firmenfortführung aufgenommen werden.

Bei der GmbH ist eine Zustimmung hingegen nur dann notwendig, wenn der ausscheidende Gesellschafter die Verwendung seines Namens schon von Anfang an auf die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft beschränkt hat. Wer es verabsäumt, eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, kann sich daher nicht gegen die Weiterverwendung seines Namens wehren.

Nicht nur in der Ehe sollte man sich die Namenswahl also gut überlegen. Und manchmal ist schon die Entscheidungsfindung sehr aufschlussreich. Denn wenn man nicht einmal beim Namen zusammenfindet, wird es bei anderen Themen auch schwer werden.

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