Eine Frau mit Hut und rotem Kleid zieht einen Koffer eine Gasse entlang.

Recht kompliziert: Muss ich den Urlaub der Ex mitfinanzieren?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.

Der Fall: Die Urlaubsplanung ist bei uns eine Herausforderung – zumindest für Johannes. Während ich von Luxushotels mit Infinity Pools und Top–Restaurants schwärme, erinnert er sich noch an seine Junggesellenurlaube, als selbst „Hotels“ um wenige Euro pro Tag immer noch gut genug waren für die paar Stunden Schlaf. Letztlich wähle ich die Urlaubsdestination aus, weil Johannes ganz nach dem Motto „Happy wife, happy life“ dann doch das Luxushotel und eine gut gelaunte Ehefrau lieber sind als die ständige Nörgelei über schmutzige Zimmer und schlechtes Service. Für die Kinder ist sowieso jeder Urlaub schön – Hauptsache keine Schule und viel Zeit mit den Eltern. Aber wie sieht es bei getrennten Eltern aus? Was ist, wenn einer befindet, das Kind braucht Sonne und Meer und der andere den Campingplatz bucht? Muss man den Luxusurlaub des Ex mitzahlen? Und kann man mitbestimmen, wohin die Reise geht?

Mag. Carmen Thornton:

Die Urlaubsplanung sorgt bei vielen Paaren für Diskussionen. Dass sich einer eher in Luxushotels am Strand sieht, während der andere von Campingplätzen, Berghütten oder dem Urlaub auf Balkonien träumt, ist keine Ausnahme, meistens aber auch kein ernstes Problem.

Denn in einer Beziehung rauft man sich eben zusammen und sucht Kompromisse. Bei verheirateten Paaren wird das Urlaubsbudget aus dem Familieneinkommen bestritten und auch bei getrennten Konten macht es in einer Ehe in Wahrheit kaum einen Unterschied, wer den Urlaub bezahlt. In einer Lebensgemeinschaft hat ohnehin jeder sein eigenes Geld und ist für seine Ausgaben selbst verantwortlich.

Kein Mitspracherecht bei Urlaubswahl

Nach der Trennung ist die Wahl der Urlaubsdestination eines der wenigen Dinge, die grundsätzlich einfacher wird. Zumindest wenn man es schafft, die Urlaubszeiten zu vereinbaren, und die Reisedokumente rechtzeitig übergeben werden. Sind diese Hürden einmal gemeistert, sollte die Entscheidung zwischen Luxusurlaub und Campingplatz eigentlich nicht mehr zu Streit führen. Denn die Kosten für den Urlaub mit dem eigenen Kind trägt der Elternteil, der es in dieser Zeit betreut. Der andere Elternteil muss weder mitzahlen noch darf er bei der Hotelauswahl mitbestimmen.

Bei der gemeinsamen Obsorge muss man den anderen Elternteil vor Auslandsreisen zwar informieren, verbieten kann er den Urlaub aber nicht. Nur bei einer Gefährdung des Kindes, etwa bei einer Reisewarnung, kann die Reise untersagt werden, notfalls auch gerichtlich. Hat ein Elternteil nicht die Obsorge, kann der andere zwar keinen Einfluss auf die Auswahl der Hotels oder die konkrete Urlaubsplanung nehmen, für Auslandsreisen ist aber eine Zustimmung notwendig. Diese kann auch vom Gericht erteilt werden. Wenn eine gerichtliche Regelung der Ferienkontakte notwendig ist, sollte daher auch die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Verpflichtung zur Herausgabe der Reisedokumente festgelegt werden. Zusätzlichen Unterhalt für teure Urlaube gibt es nicht. Wenn nach der Trennung beide Eltern die Kinder annähernd gleichteilig betreuen und ähnlich viel verdienen, werden die Kosten für die bedarfsdeckenden Leistungen geteilt. Bei größeren Einkommensunterschieden erhält der einkommensschwächere Elternteil einen Ergänzungsunterhalt für das Kind, damit das Kind in beiden Haushalten einen ähnlichen Lebensstandard hat.

Betreut hingegen ein Elternteil das Kind deutlich weniger, muss er seinen Beitrag in Form von Geldunterhalt leisten. Die Höhe hängt vom Alter des Kindes ab, vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Betreuungsumfang und der Frage wie viele sonstige Unterhaltspflichten es gibt.

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Sonderbedarf in Ausnahmefällen

In der Regel ist der Unterhalt ein Prozentsatz von 16-22 % des Nettoeinkommens. Mit diesen Beträgen sind die finanziellen Verpflichtungen grundsätzlich abgegolten. Nur in Ausnahmefällen steht sogenannter Sonderbedarf zu, das gilt vorwiegend für größere medizinische Aufwendungen wie eine Zahnspange oder besondere Therapien, die aus dem regulären Unterhalt nicht bezahlt werden können. Die Kosten für einen Luxusurlaub gelten verständlicherweise nicht als Sonderbedarf. Auch sonst müssen beide Eltern in ihrer Betreuungszeit jeweils für die Kosten der Betreuung und der Freizeitgestaltung selbst aufkommen. Das gilt nicht nur für Mahlzeiten, Hobbys oder Eintritte in Freizeitparks, sondern auch für Betreuungsaufwendungen wie etwa die Kosten von Feriencamps in den Schulferien.

Mag. Johannes Kautz:

Ich gebe zu: Die Hotels, in denen ich früher genächtigt habe, waren nicht immer familientauglich.

Und die Zeiten, als man kurzfristig einen günstigen Last-Minute-Flug gebucht und sich vor Ort mit knappem Budget um eine Unterkunft umgesehen hat, waren zwar unbeschwert, sind aber zum Glück vorbei.

Mittlerweile würde mir im Traum nicht einfallen, ein Hotel vorzuschlagen, das Carmens Anforderungen nicht entspricht: zu aussichtslos das Unterfangen und zu vehement der Protest, als dass sich der Versuch lohnen würde. Der von Carmen so gelobte „Kompromiss“ besteht bei uns also darin, dass ich gute Miene zum teuren Spaß mache. Im Urlaub genießt man schließlich die Zeit mit der Familie. Und man passt sich an. Zu Beginn unserer Ehe fand ich es noch irritierend, wenn in einem Top-Restaurant alle zwei Minuten ein Kellner am Tisch steht, um den Löffel zurechtzurücken. Über die Jahre gewöhnt man sich aber auch an solche (Un-)Annehmlichkeiten.

Konflikte nach Beziehungsende

Dass die Urlaubsplanung nach einer Trennung zum Streitthema wird, kann ich aber verstehen. Ein „vorsichtiger“ Elternteil wird nicht begeistert sein, wenn der unzuverlässige Ex-Partner, dem man die Kinder höchst widerwillig anvertraut, einen Abenteuerurlaub an Orten verbringt, an denen es weder Handyempfang noch eine sinnvolle medizinische Versorgung gibt.

Und wer seinerseits den Campingplatz einem Luxushotel auf den Malediven vorzieht, wird für das Ansinnen, sich an einem teuren Luxusurlaub des Ex-Partners finanziell zu beteiligen, wenig Verständnis haben. Oft kommt dann noch hinzu, dass insgeheim jeder Elternteil derjenige sein will, der den schöneren oder aufregenderen Urlaub mit den Kindern verbracht hat.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Recht auf Ferienkontakte

Bei allem Konfliktpotenzial ist die Sache rechtlich ziemlich eindeutig. Jeder Elternteil hat das Recht, mit den Kindern auf Urlaub zu fahren, und zwar in der Regel – je nach Alter und Bindung zum Kind – zumindest eine Woche im Winter und drei bis vier Wochen im Sommer.

Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht, sofern man den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Wenn man in der letzten Schulwoche feststellt, dass man sich vielleicht doch nicht auf die Urlaubsplanung einigen kann, wird sich eine gerichtliche Klärung des Ferienkontakts meist nicht mehr rechtzeitig ausgehen.

Was die Kosten betrifft, gilt: Wer den Urlaub macht, muss ihn auch bezahlen. Versuche, das Urlaubsbudget gegen seinen Willen vom Ex-Partner aufbessern zu lassen, sind also zum Scheitern verurteilt. Und das ist gut so, denn Luxusurlaube sind kein Grundbedürfnis. Und der Erlebnis- und Erholungsfaktor hängt nicht vom Urlaubsbudget ab. Die landschaftlichen und kulinarischen Vorzüge der jeweiligen Urlaubsdestination lernt man im Hotelzimmer einer internationalen Kette ohnehin nur sehr bedingt kennen.

Es ist auch richtig, dass der andere Elternteil bei der Urlaubsplanung nicht mitzureden hat, solange das Kind nicht gefährdet ist. Kinder können daher von unterschiedlichen Reisegewohnheiten der Eltern nur profitieren. Dass derjenige Elternteil, der nicht mit der Obsorge betraut ist, selbst bei kurzen Auslandsreisen eine Zustimmung benötigt, halte ich hingegen für völlig überzogen. Dies sorgt für unnötige Konflikte und ist völlig unnötig. Wenn ein Elternteil so verantwortungslos ist, dass er sein Kind gefährdet, darf es sowieso kein unbegleitetes Kontaktrecht geben. Ansonsten sollte die Urlaubsplanung jedem Elternteil selbst überlassen sein.

Kommentare