Nachdenklicher Mann liegt im Bett.
Recht kompliziert

Ungeplant Papa: Welche Pflichten habe ich?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen. Recht kompliziert

Der Fall: Manchmal passiert es einfach ungeplant – warum genau, ist egal. Aber die Nachricht: „Wir bekommen ein Baby“ ändert alles. Wenn es nie eine Beziehung gab, eine gemeinsame Zukunft nie geplant war – dann kommen zur Überraschung auch Überforderung und viele Fragen. Das Kind ist da und braucht Liebe und Zuneigung. Das muss nicht unbedingt von beiden Elternteilen getragen werden. Hunderttausende Alleinerziehende beweisen tagtäglich, dass sie auch allein Unmögliches möglich machen: ein Kind zu lieben, für es zu sorgen und es zu einem empathischen, zufriedenen Menschen großzuziehen. Doch zu zweit ist es leichter – vor allem für das Kind. Es profitiert von verschiedenen Erfahrungswelten, Kompetenzen und Möglichkeiten. Wie also kann die gemeinsame Elternschaft gelingen, wenn die Voraussetzungen alles andere als ideal sind? Rechtlich, emotional und ganz praktisch?

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Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Mag. Carmen Thornton: 

Ohne Johannes“ Erziehungsarbeit hätten unsere Kinder vielleicht weniger Schrammen, wären aber nicht so mutig und sportlich. Ich bin viel vorsichtiger und würde die Kids mit Sturzhelm und Notfallausrüstung zum Spielplatz schicken, wenn Johannes nicht meine Pläne konsequent ignorieren würde. Umgekehrt läuft im Leben unserer Kinder alles rund, weil ich Stunden mit der Organisation verbringe. Unterschiedliche Ansätze sind für die Kinder also oft ein großer Gewinn.

Auch für die Eltern ist eine gute Beziehung zum Kind wertvoll, und damit sind nicht nur die vielen schönen Momente und Erinnerungen gemeint. Denn auch wenn eigentlich die Eltern ihre Kinder erziehen sollten, lehren uns auch Kinder viel: Geduld, bedingungslose Liebe und Selbstreflexion. Sie halten uns den Spiegel vor und fordern uns heraus, mit unseren Schwächen umzugehen. Die aktive Teilhabe beider Eltern am Leben der Kinder ist also eine Win-Win-Situation für alle. Die Vaterschaft sollte daher keine leidige Pflicht sein, sondern ein Privileg.

Unterhaltspflicht von Geburt an

Steht die Vaterschaft fest, besteht vom Tag der Geburt an eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Vaters, dem Alter des Kindes, weiteren Sorgepflichten und dem Betreuungsumfang. Die Unterhaltspflicht lässt sich nicht umgehen, ein Verzicht ist nicht möglich.

Als Vater hat man aber auch ein Recht auf persönliche Kontakte zum Kind. Umgekehrt hat auch das Kind ein Recht auf Kontakt zu seinem Vater. Der kann zwar nicht dazu verpflichtet werden, Zeit mit seinem Kind zu verbringen, weil eine erzwungene Beziehung grundsätzlich nicht dem Kindeswohl entspricht, doch irgendwann wird man dem Kind diese Entscheidung erklären müssen.

Bei einer ungeplanten Vaterschaft und fehlendem Vertrauensverhältnis zur Mutter sind anfangs kurze, aber regelmäßige begleitete Kontakte sinnvoll, die auf neutralem Boden mit professioneller Unterstützung stattfinden. Das gibt allen Sicherheit und unterstützt den Beziehungsaufbau. Die Besuchsbegleitung wird staatlich gefördert, sodass finanziell schwächere Eltern keine Nachteile haben. Auch eine Erziehungsberatung hilft oft, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern. Gelingt der Beziehungsaufbau, sollten die Kontakte möglichst bald unbegleitet stattfinden, damit der Vater unbeschwert Zeit mit dem Kind verbringen kann.

Gemeinsame Obsorge möglich

Wer sich ernsthaft an der Erziehung beteiligen möchte, kann die gemeinsame Obsorge beantragen – durch gemeinsame Erklärung mit Zustimmung der Mutter oder per Gericht. Obsorgeberechtigte entscheiden mit über Schule, medizinische Behandlungen und Arztbesuche und haben Einsichtsrechte. Das macht aber nur Sinn, wenn man viel Zeit mit dem Kind verbringt, denn ohne ausreichende Nähe fehlen oft wichtige Informationen für verantwortungsvolle Entscheidungen. Das langfristige Ziel ist eine gemeinsame Elternschaft und gleichberechtigte Beteiligung am Leben des Kindes.

Ist das immer leicht? Sicher nicht. Besonders am Anfang braucht es viel Geduld, Entgegenkommen und Unterstützung, wenn die Fronten verhärtet sind. Doch in Verfahren wegen Obsorge und Kontaktrecht gibt es keine Anwaltspflicht, keine Gerichtsgebühren und keine Kostenersatzpflicht. Viele Gerichte bieten kostenlose Familienberatung, und Anträge können mündlich bei Gericht oder schriftlich per Post gestellt werden. Es gibt also keine Ausreden, es nicht zu versuchen – für das Kind und für sich selbst.

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Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

 Mag. Johannes Kautz:

Wenn die Kids das nächste Mal mit Schrammen aus dem Kletterpark zurückkommen, werde ich Carmen daran erinnern, was für ein Gewinn das für ihre Entwicklung ist. Ich bin schon gespannt, wie das läuft… Da unterschiedliche Erziehungsansätze selbst in einer aufrechten Ehe mitunter zu Diskussionen führen, kann man sich vorstellen, was für ein Konfliktpotenzial bei getrennten Paaren besteht. Denn gemeinsame Erziehung basiert auf Vertrauen und der Überzeugung, dass der andere ein fähiger Elternteil ist.

Entscheidung liegt bei der Mutter

Dass dies nach einer ungeplanten Schwangerschaft nicht auf Anhieb funktioniert, selbst wenn sich beide Eltern bemühen, ist verständlich. Die Nachricht von der Schwangerschaft kommt völlig unvorbereitet und wirbelt die Lebensplanung durcheinander. Die Entscheidung, ob sie das Kind bekommen möchte, liegt einzig und allein bei der Mutter. Der Vater hat kein Mitspracherecht, er ist aber verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu leisten, auch wenn eigentlich vereinbart war, dass die Mutter verhütet oder das Kind im Falle einer Schwangerschaft nicht bekommen wird. Der Aufbau einer Beziehung zum Kind erfordert gerade in den ersten Lebensjahren viel Geduld, manchmal auch Nerven und Geld. Wenn die Mutter nicht mitspielt, sind den rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Kontaktrechtes faktische Grenzen gesetzt. Da können Väter schon mal das Gefühl bekommen, nur der Elternteil zweiter Klasse zu sein, der zahlen muss, aber nicht mitreden darf.

Trotzdem sollte man nicht vergessen, dass ein Kind eine große Bereicherung ist. Auch wenn es am Anfang nicht optimal läuft, kann sich später eine gute Vater-Kind-Beziehung entwickeln. Wer zu schnell aufgibt, verpasst das Beste. Und wer partout kein Kind möchte oder dafür noch nicht bereit ist, kann selbst verhüten. Wenn es trotzdem passiert, muss man sich eben mit der neuen Situation arrangieren.

Vorsicht vor voreiligem Anerkenntnis

So wichtig es auch ist, Verantwortung zu übernehmen: Ein voreiliges Vaterschaftsanerkenntnis ist nicht ratsam. Denn ein Widerruf ist nicht möglich. Wenn sich später herausstellt, dass das Kind von jemand anderem stammt, muss das Anerkenntnis vom Gericht für unwirksam erklärt werden. Nur wenn der leibliche Vater freiwillig ein Anerkenntnis abgibt und das Kind zustimmt, ist ein Vätertausch möglich. Sobald ein Vater feststeht, kann sich aber auch der leibliche Vater nicht mehr gegen den Willen von Mutter und Kind in die Familie hereindrängen. Um spätere Enttäuschungen zu vermeiden, sollte man die Vaterschaft im Zweifel gerichtlich durch ein DNA-Gutachten feststellen lassen.

Dies ist auch aus finanziellen Gründen sinnvoll. Wer im Glauben, der leibliche Vater zu sein, Unterhalt geleistet hat, kann diesen zwar vom tatsächlichen Vater zurückfordern. Der Anspruch besteht aber nur insoweit, als dieser sich dadurch eigene Unterhaltsleistungen erspart hat. Der Nachweis der Vaterschaft ist außerdem schwierig, weil die Mutter den leiblichen Vater nicht bekannt geben muss, und der vermutete Vater in solchen Verfahren auch nicht verpflichtet ist, sich einer DNA-Untersuchung zu unterziehen. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Mutter ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Der Aufwand eines Abstammungsverfahren ist hingegen überschaubar. Und die Kosten für das DNA-Gutachten werden grundsätzlich zwischen Vater, Mutter und Kind geteilt, weil die Feststellung der Vaterschaft im Interesse aller Beteiligten liegt.

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